Satzung

    
§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
    
1.1  Der Verein führt den Namen „Licensed Aircraft Engineers Germany e.V. (LAEG)“ mit dem Zusatz: „Berufsverband für freigabeberechtigtes luftfahrttechnisches Personal“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 50670 Köln unter der Registrierung VR502257 eingetragen.

1.2  Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.

1.3  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    
§2   Zweck des Vereines
    
2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch Förderung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere durch:
 a) beratende Einflussnahme auf die legislative und exekutive Tätigkeit von Luftfahrtbehörden sowie bei Verbänden,
 b) Förderung und beratende Begleitung der Ausbildung von luftfahrttechnischem und freigabeberechtigtem Personal (Certifying Staff),
 c) die Weiterbildung von dem in der Luftfahrttechnik tätigen freigabeberechtigtem Personal,
 d) Unterstützung beim Berufseinstieg und beruflichen Veränderungen,
 e) die Vertretung von Mitgliedern des Vereins im Allgemeinen und von freigabeberechtigtem Personal im Einzelfall in luftfahrttechnischen und luftfahrtrechtlichen Belangen gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber den Betrieben der Luftfahrt,
 f) Aufklärung der interessierten Öffentlichkeit über Probleme in der Luftfahrt und der entsprechenden Gesetzgebung, sofern dadurch die rechtlich festgelegten Tätigkeiten von freigabeberechtigtem Personal eingeschränkt oder im Sinne einer verminderten Luftsicherheit beeinträchtigt werden,
 g) Kooperation mit anderen Verbänden der Luftfahrt im Sinne der gemeinsamen Zielausrichtung der Erhöhung der Sicherheit in der Luftfahrt.

2.2  Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.3
  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

2.4  Mitglieder, die im Auftrag und im Sinne des Vereins tätig werden haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit sie angemessen und zum Erfüllungszweck ihrer Tätigkeit notwendig waren.
    
§3  Formen der Mitgliedschaften
    
3.1  Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die als freigabeberechtigtes luftfahrttechnisches Personal (Certifying Staff) oder als Prüfer von Luftfahrtgerät tätig sind oder waren. Ordentliche Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht.

3.2 
 Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich in einer luftfahrttechnischen Ausbildung oder in der Ausbildung zum freigabeberechtigten Personal befinden. Außerordentliche Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht.

3.3
  Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein ideell und/oder finanziell regelmäßig unterstützen. Fördernde Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen das Anwesenheitsrecht und Rederecht. Juristische Personen können hierzu einen Vertreter entsenden.

3.4  Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt/gewählt.

3.5
  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt online über das entsprechende Tool. Dem Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft muss eine Kopie der Lizenz beigefügt werden, dem Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft ein Nachweis der Ausbildung.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    
§4  Beendigung der Mitgliedschaft
    
4.1  Die Mitgliedschaft endet:
 a) mit dem Tod des Mitglieds,
 b) durch freiwilligen Austritt,
 c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
 d) durch Ausschluss aus dem Verein.

4.2  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

4.3  Die außerordentliche Mitgliedschaft endet spätestens 5 Jahre nach Beginn der Ausbildung, wenn keine Lizenz zum Certifying Staff erlangt worden ist. Nach Abschluss der Ausbildung und Erhalt der Lizenz zum Certifying Staff, wechselt die außerordentliche Mitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft.

4.4  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vorstandsitzung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung von mehr als einem Betrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des letzten Mahnschreibens mehr als drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit der Streichung aus der Mitgliederliste erlischt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der säumigen Beiträge.

4.5  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder den satzungsgemäßen Vereinszweck gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand bezüglich des Sachverhaltes zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.

4.6  Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Dieses muss innerhalb der Frist eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand geschehen.

4.7
  Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hierüber. Geschieht dies nicht oder nicht fristgemäß, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

4.8  Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
    
 §5  Mitgliedsbeiträge
    
5.1  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr.

5.2  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5.3  Die Rechnung über den fälligen Mitgliedsbeitrag wird im letzten Quartal des Jahres per E-Mail an die letzte bekannte private E-Mail-Adresse verschickt.

5.4  Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig und wird in der letzten Dezemberwoche des Jahres im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitgliedes eingezogen.

5.5  Das Mitglied hat für entsprechende Kontendeckung zu sorgen.

5.6  Dem LAEG in Rechnung gestellte Bankgebühren bei evtl. fehlender Kontodeckung oder Zurückweisung des Bankeinzuges werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

5.7  Für das Aufnahmejahr gilt folgende Regelung:

Bei der Aufnahme in den Verein innerhalb der ersten 6 Monate des Beitragsjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig, bei Aufnahme in den letzten 6 Monaten des Beitragsjahres der hälftige Mitgliedsbeitrag.

5.8  Mit Eintritt in den Ruhestand kann das ordentliche Mitglied beim Vorstand einen Antrag auf Beitragsreduzierung stellen. Der Mitgliedsbeitrag reduziert sich danach um 50%.

5.9  Außerordentliche Mitglieder zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

5.10  Fördermitglieder als natürliche Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der nicht weniger als die Höhe des halben Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder beträgt.

5.11  Fördermitglieder als juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der mit dem jeweiligen Fördermitglied individuell ausgehandelt wird und nicht weniger als die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder beträgt.

5.12
  Vorstandsmitglieder werden für die Zeit ihres Amtes beitragsfrei gestellt.

5.13
  Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.

5.14
  Die Beiträge können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins erfüllen zu können.
    
§6  Organe des Vereins
    
6.1  Organe des Vereins sind:
 a) Der Vorstand
 b)
 Die Mitgliederversammlung
    
§7  Vorstand
    
7.1  Der Vorstand des Vereins besteht aus:
 a) dem Vorsitzenden,
 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
 c) dem Schatzmeister und
 d) dem Sekretär.

7.2  Die Bündelung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist nicht zulässig.

7.3  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

7.4  Jedes Vorstandsmitglied kann im Sinne des Vereins Ausgaben bis zu 500€ im Einzelfall tätigen; Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500€ bedürfen intern der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, für einzelne Bereiche Beiräte (externe Ratgeber, Experten Gutachter) zu berufen.
    
 §8  Zuständigkeiten des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
    
 8.1  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
 a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
 b) Erstellen eines Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
 c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
 d)
 Satzungsgemäße Verwaltung der Beiträge und des Vereinsvermögens,
 e)
 Erstellung und Verteilung der Mitgliederinfo,
 f)
 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
 g) Vertretung des Vereins sowie einzelner Mitglieder gegenüber Behörden und anderen Verbänden, Vereinigungen und Betrieben der Luftfahrt,
 h)
 Änderungen und Einträge im Vereinsregister.

8.2
  In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Abweichungen zur Satzung zulassen.

8.3
  Der Rechnungsprüfer hat einmal im Jahr rechtzeitig zur Jahreshauptversammlung in Absprache mit dem Schatzmeister die ordnungsgemäße Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
    
 §9   Amtsdauer des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
    
9.1  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes und bis zu dessen Eintrag in das Vereinsregister im Amt.

9.2
  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so rückt das Mitglied in dieses Amt nach, das bei der letzten Wahl, die zweitmeisten Stimmen für dieses Amt erhalten hat.

9.3  Bestand für dieses Amt keine zweite Kandidatur, so kann der Vorstand in eigenem Ermessen ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes benennen.

9.4  Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
    
§10  Beschlussfassung des Vorstandes
    
10.1  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen.

10.2
  Im allgemeinen Fall ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten, bei dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann diese Frist für eine außerordentliche Vorstandsitzung auf nicht weniger als 7 Tage verkürzt werden. Über Ort und Datum der Sitzung entscheidet der Einberufende.

10.3
  Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht, im Falle einer außerordentlichen Vorstandssitzung ist die verkürzte Ladungsfrist zu begründen.

10.4  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

10.5  Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

10.6  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung, bei nur drei anwesenden Vorstandsmitgliedern müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter, für den Beschluss stimmen.

10.7  Über die Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

10.8  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über diese Beschlussfassung ist ebenfalls ein Protokoll zu erstellen.

10.9   Die Sitzungen des Vorstandes sind im Allgemeinen nicht vereinsöffentlich. Mindestens einmal im Geschäftsjahr führt der Vorstand eine offene Vorstandssitzung durch, an der alle Mitglieder teilnehmen und aktiv an den Beratungen des Vorstandes teilnehmen können (offene Vorstandssitzung).
    
§11  Mitgliederversammlung
    
11.1  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied das aktive Wahlrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Ausschlussverfahren gegen das Mitglied anhängig ist.

11.2  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

11.3  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
 a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes des
Rechnungsprüfers, Entlastung des Vorstandes,
 b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
 c) Wahl oder Abberufung der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes,
 d) Wahl des Rechnungsprüfers,
 e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
 f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
 g) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
    
§12  Einberufung der Mitgliederversammlung
    
12.1  Mindestens einmal im Jahr, möglichst am dritten Wochenende im Oktober, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen per E-Mail unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie fristgemäß an die dem Verein als letzte bekannte private E-Mail-Adresse versandt wurde. Zusätzlich wird sie auf unserer Homepage veröffentlicht.

12.2  Den Ort der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

12.3  Die Mitgliederversammlung kann Ergänzungen zu der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

12.4
  Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingegangen sein.
    
§13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    
13.1  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

13.2  Bei anstehenden Wahlen wird für die Dauer des Wahlganges und der damit verbunden Diskussion durch die Mitgliederversammlung einem ordentlichen Mitglied als Wahlvorstand mit einfachem Beschluss übertragen. Ihm zur Seite können zwei Mitglieder als Stimmenzähler benannt werden.

13.3  Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl aller zu wählenden Vorstandsämter erfolgt durch den Wahlvorstand.

13.4  Jedes Vorstandsmitglied und der Rechnungsprüfer sind einzeln per Akklamation zu wählen.

13.5  Die Abstimmungen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

13.6  Sollten für einen Vorstandsposten mehr als eine Kandidatur bestehen, ist in diesem Fall schriftlich geheim zu wählen.

13.7  Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

13.8  Wählbar und wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

13.9  Zum Vorstand wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die seit mindestens 5 Jahren Mitglied im Verein sind.

13.10  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß versandt wurde und die Anzahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens so hoch ist, wie die Anzahl der teilnehmenden Vorstandmitglieder.

13.11  Bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes (§8) hat das von dem Ausschluss betroffene Mitglied kein Stimmrecht und bleibt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

13.12  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend für das Ergebnis der Abstimmung.

13.13  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

13.14  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgenden Feststellungen enthalten:
 a) Ort und Datum der Versammlung,
 b) die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung,
 c) die Person des Versammlungsleiters,
 d) die Anzahl der erschienenen und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
 e) die Tagesordnung,
 f) den Wortlaut von auf der Versammlung eingereichten und genehmigten Anträge,
 g) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

13.15  Über die Beschlüsse zu Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung ist das Protokoll zu ergänzen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter, dem Schriftführer und dem Wahlleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgenden Feststellungen enthalten:
 a) die Person des Wahlleiters und der Stimmenzähler,
 b) die Anzahl der zum Zeitpunkt der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
 c) die Kandidaturen für die einzelnen Vorstandsämter,
 d) die Art der Abstimmung, die abgegebenen Stimmen und das endgültige Ergebnis.
 e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

13.16  Über die Beschlüsse zu Satzungsänderungen im Rahmen der Mitgliederversammlung ist das Protokoll zu ergänzen, das vom Vorsitzenden, mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
 a) die Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
 b)  der Paragraph und Text der zu ändernden Satzung,
 c)  die Art der Abstimmung, die abgegebenen Stimmen und das endgültige Ergebnis.
    
§14  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
    
14.1  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

14.2  Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
    
§15  Außerordentliche Mitgliederversammlung
    
15.1  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

15.2  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 dieser Satzung entsprechend.
    
§16  Auflösung des Vereins
    
16.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem
   
Rettungsdienst Stiftung Björn Steiger e.V.
Petriestraße 12
71364 Winnenden

   zu, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

16.2  Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    
§17  Haftung
    
17.1  Der Verein haftet in Höhe seines Vereinsvermögens.

17.2  Die Mitglieder haften in Höhe der von Ihnen geschuldeten Mitgliedsbeiträge.

17.3  Für Ansprüche Dritter aus der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vorstandes schließt der
Verein eine Haftpflichtversicherung ab.
    
§18  Datenschutz
    
18.1  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

18.2  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
 a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
 b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
 c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
 d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
 e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
 f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
 g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

18.3  Den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    
Die vorstehende Satzung wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.06.2020 geändert und durch das Amtsgericht Köln am 14.10.2020 eingetragen.
 
- Ende -